Bedingungen des Vermittlungsprogramms
Vermittlung von Studios gegen Provision — nicht zu verwechseln mit den AGB für Studios.
Entwurf, juristisch noch nicht geprüft
Bedingungen des INKLY Partnerprogramms
INKLY GmbH · Im Aegler 3i, 8153 Rümlang Stand: August 2026 — Entwurf, juristisch noch nicht geprüft
Hinweis: Dieses Dokument beschreibt das Partnerprogramm so, wie es technisch umgesetzt ist. Die mit [Rechtsprüfung ausstehend] markierten Abschnitte sind noch nicht anwaltlich geprüft und vor dem Start zu ergänzen.
1. Vertragsgegenstand und Zustandekommen
[Rechtsprüfung ausstehend]
Das Partnerprogramm richtet sich an Personen und Unternehmen, die INKLY neue Studios vermitteln. Die Aufnahme erfolgt auf Bewerbung und ist kuratiert: Ein Partnerkonto entsteht zunächst im Status "in Prüfung" und wird erst durch eine ausdrückliche Freigabe durch INKLY wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Der persönliche Empfehlungslink wird mit der Freigabe wirksam. Vor der Freigabe sowie während einer Sperre führt er zu keiner Zuordnung.
2. Vergütung
Die Provision beträgt, gemessen an der Zahl aktiver vermittelter Studios:
- Starter Partner — 1 bis 20 aktive vermittelte Studios: 10 %
- Growth Partner — 21 bis 50 aktive vermittelte Studios: 12 %
- Elite Partner — ab 51 aktiven vermittelten Studios: 15 %
Der bei Vertragsschluss eines vermittelten Studios geltende Satz wird für dieses Studio dauerhaft festgeschrieben. Ein Aufstieg in eine höhere Stufe wirkt ausschliesslich auf künftige Abschlüsse; bestehende Zuordnungen behalten ihren Satz.
Berechnungsgrundlage ist der von dem vermittelten Studio TATSÄCHLICH BEZAHLTE Betrag, ohne Mehrwertsteuer.
3. Voraussetzungen und Ausschlüsse
Eine Provision entsteht, wenn das Studio eindeutig über den Partner gewonnen wurde und eine Rechnung tatsächlich bezahlt hat.
Keine Provision entsteht:
- auf unentgeltliche Zeiträume (Gratismonate, Testphasen, Guthaben);
- auf offene, stornierte oder uneinbringliche Rechnungen;
- auf individuell ausgehandelte Sonderpreise, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist;
- auf Zusatzprodukte ausserhalb des Studio-Abonnements;
- nach Beendigung des Abonnements durch das vermittelte Studio.
Nicht zulässig und ohne Anspruch sind insbesondere die Anmeldung eigener Studios, von Studios, in denen der Partner tätig ist, sowie Konstellationen, die auf eine Selbstempfehlung hinauslaufen.
4. Zuordnung
Ein Studio ist zu jedem Zeitpunkt höchstens einem Partner zugeordnet. Massgeblich ist die Registrierung über den Empfehlungslink innerhalb von 180 Tagen nach dessen Aufruf.
INKLY kann eine Zuordnung nachträglich korrigieren, wenn sie nachweislich fehlerhaft ist. Bereits entstandene Provisionsansprüche des zuvor zugeordneten Partners bleiben davon unberührt.
5. Standorte und Ketten
Jeder Standort gilt als eigene Lizenz mit eigenem Abonnement und eigener Rechnung. Eröffnet eine vermittelte Inhaberschaft weitere Standorte, sind auch diese dem Partner zugeordnet, solange sie derselben Inhaberschaft gehören und ein bezahltes Abonnement führen. Für jeden weiteren Standort gilt der zum Zeitpunkt seiner Eröffnung massgebliche Provisionssatz des Partners.
Ab 21 Standorten erfolgt eine individuelle Kalkulation; die Provision wird in diesem Fall gesondert schriftlich vereinbart.
6. Empfehlungen durch bestehende Studios
Empfiehlt ein bestehendes INKLY-Studio ein neues Studio, erhält das empfehlende Studio einen Gratismonat, sobald das empfohlene Studio erstmals bezahlt hat; das neue Studio erhält zwei Gratismonate. Stammt das empfehlende Studio aus dem Netzwerk eines Partners, erhöht sich dessen Provision für das neue Studio um 5 Prozentpunkte.
7. Abrechnung und Auszahlung
Abgerechnet wird quartalsweise. Eine Provision gilt 30 Tage nach Zahlungseingang beim vermittelten Studio als bestätigt; diese Frist dient der Berücksichtigung von Rückerstattungen.
Ausgezahlt wird am 15. des auf das Quartal folgenden Monats, sofern das bestätigte Guthaben mindestens CHF 100 beträgt. Wird der Betrag nicht erreicht, verfällt er nicht, sondern wird auf die folgende Abrechnung übertragen.
Rückerstattungen und Rückbuchungen werden anteilig gegen künftige Auszahlungen verrechnet.
Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftsverfahren. Der Partner ist selbst für die Versteuerung seiner Einkünfte verantwortlich und teilt INKLY eine allfällige Mehrwertsteuerpflicht mit; ohne Angabe einer MWST-Nummer wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.
8. Pflichten des Partners
[Rechtsprüfung ausstehend]
Der Partner wirbt sachlich und wahrheitsgemäss. Unzulässig sind insbesondere irreführende Angaben über Leistungsumfang oder Preise, unaufgeforderte Massenwerbung, Markenrechtsverletzungen sowie Werbung, die den Anschein erweckt, der Partner handle im Namen von INKLY.
9. Laufzeit, Beendigung, Haftung, Datenschutz und Gerichtsstand
[Rechtsprüfung ausstehend]
Zu regeln sind: Kündigungsfristen beidseits, Wirkung der Beendigung auf laufende Zuordnungen und bereits entstandene Ansprüche, Sperrung bei Verstössen, Haftungsbeschränkung, Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten, anwendbares Recht und Gerichtsstand.
Kontakt
INKLY GmbH · Im Aegler 3i · 8153 Rümlang · info@inkly.ch
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